Im französischsprachigen Entscheid BGer 4A_527/2018 (publiziert am 25. Januar 2019) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein gewöhnlicher Arbeitsort i.S.v. Art. 34 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer am betreffenden Ort (im vorliegenden Fall stimmte dieser mit dem Wohnsitz des Mitarbeitenden überein; «Homeoffice») bloss Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und seine Tätigkeit ansonsten grösstenteils aus Kundenbesuchen… Weiterlesen 4A_527/2018: Gewöhnlicher Arbeitsort nach Art. 34 Abs. 1 ZPO bei Homeoffice und Aussendienst