4A_29/2019: Negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine unechte Teilklage

Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 4A_29/2019 (publiziert am 23. Juli 2019) präzisierte das Bundesgericht die in BGE 143 III 506 aufgestellte Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine Teilklage. Konkret befasste es sich im vorliegenden Urteil mit der Frage, wie es sich verhält, wenn die Widerklage in Bezug auf eine unechte Teilklage erhoben wird.


Kurzantwort

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO nicht auf den Fall der echten Teilklage beschränkt ist, sondern allgemein dann gilt, wenn die Teilklage (wie im vorliegend zu beurteilenden Fall) eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen.


Sachverhalt

B. (Beschwerdegegnerin) verlangt mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Zürich von der A. AG (Beschwerdeführerin) die Bezahlung von Fr. 14’981.25 zuzüglich Zins, «unter Vorbehalt der Nachklage».

Sie macht geltend, es handle sich um eine Teilklage aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51’850.–, wovon sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 geltend mache.

Mittels Widerklage begehrt die A. AG die gerichtliche Feststellung, dass sie B. «keine Entschädigung aus Überzeit» schulde. Sie bringt vor, sie sei «im vollen Umfang des behaupteten (Gesamt-) Anspruchs in ihrer Privatrechtssphäre beeinträchtigt» und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung.

Nachdem die kantonalen Gerichte auf die Widerklage nicht eintraten, gelangte die A. AG mit Beschwerde an das Bundesgericht.


Erwägungen

Das Bundesgericht rekapituliert vorab die in BGE 143 III 506 E. 4 aufgestellte Rechtsprechung, wonach die beklagte Partei als Reaktion auf eine im vereinfachten Verfahren zu beurteilende echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO) erheben kann, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 2.1).

Die Vorinstanz erwog, dass die Ansprüche ihre Grundlage zwar alle in demselben Arbeitsvertrag hätten, „aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte“ beträfen. Es handle sich somit um eine unechte Teilklage (d.h. «einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages»), weshalb die negative Feststellungswiderklage – ausgehend von der vorerwähnten Rechtsprechung – unzulässig sei (E. 2.2).

«Im hier interessierenden Zusammenhang, das heisst bei der Frage nach der Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage, kommt der heiklen Abgrenzung von Streitgegenständen nicht die Bedeutung zu, die ihr die Vorinstanz zumisst: Wenn das Bundesgericht in BGE 143 III 506 darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine sogenannte echte Teilklage handle, dann deshalb, weil in solchen Fällen – etwa bei einer Klage auf Bezahlung eines vom Kläger einzig betragsmässig beschränkten Teils einer Kaufpreisforderung – das Interesse der beklagten Partei an der negativen Feststellungswiderklage auf der Hand liegt, zumal sie den Streitgegenstand nicht anderweitig rechtshängig machen kann (Art. 64 Abs. 1 lit. a und Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Indessen ist die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen.» (E. 2.3)

«Vorliegend ist dies offensichtlich der Fall: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Klageschrift vom 14. Dezember 2017 behauptet, es stehe ihr eine „Gesamtforderung aus Überzeitentschädigungen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 im Umfang von CHF 51’850.-“ zu, jedoch unter ausdrücklichen Nachklagevorbehalt lediglich die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 im Umfang von Fr. 14’981.25 eingeklagt. In dieser Situation muss es der Beschwerdeführerin möglich sein, mittels negativer Feststellungswiderklage auch die Überzeitentschädigung aus den Jahren 2014 und 2015 im selben Verfahren zur Beurteilung zu bringen, gerade weil sich gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die Frage der Kompensation von Überzeit aus den Vorjahren stellt. Ob die Entschädigung für die während eines bestimmten Kalenderjahrs angeblich geleistete Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstellt, ist entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend. Demnach steht Art. 224 Abs. 1 ZPO dem Eintreten auf die Widerklage der Beschwerdeführerin nicht entgegen.» (E. 2.4)

Die Beschwerde der A. AG wurde gutgeheissen (E. 3).

Das Urteil ist zur amtlichen Publikation vorgesehen.