OGer ZH: Post an Wohn- anstatt Zustelladresse

Eine Partei hatte der Schlichtungsbehörde neben ihrer Wohn- eine Zustelladresse angegeben. Die Behörden adressierten ihre Post gleichwohl an die Wohnadresse, und als sie als «nicht abgeholt» retourniert wurde, fingierten sie die Zustellung. Das Obergericht Zürich befasste sich in seinem Entscheid vom 16. November 2018 (RU180049) mit der Frage, ob ein solches Vorgehen rechtmässig ist.


Vorab hielt es fest, dass eine Partei keinen Anspruch darauf hat, dass Vorladungen und Verfügungen vom Gericht bzw. von der Schlichtungsbehörde an mehrere Adressen zugestellt werden. «Gibt eine Partei neben einer Wohnadresse eine von dieser abweichende Zustelladresse bekannt, ist an letztere zuzustellen.» Irrelevant ist, ob:

  • sich die bekannt gegebene Zustelladresse in der Nähe des Wohnortes befindet oder nicht;
  • der Beschwerdeführer selbst Inhaber des angegebenen Postfachs ist.

«Eine Zustellung an eine andere, als die dem Gericht von einer Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist – zumindest ohne vorgängige Mitteilung des Gerichts an die Partei, dass an die bekannt gegebene Adresse nicht oder nicht gültig zugestellt werden könne und eine andere Adresse zu nennen sei – nicht gültig; mithin verstösst eine solche Zustellung gegen die dem Gericht obliegende Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an eine andere als die von ihm ausdrücklich als Korrespondenzadresse benannte Adresse zugestellt hat, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend nicht.»